Satzung

§ 1
Name, Rechtsform, Sitz
Der Verein führt den Namen: „Musikverein 1920 Essentho e.V.“. Er ist beim Amtsgericht Arnsberg in das Vereinsregister eingetragen. Der Sitz des Vereins ist in Marsberg-Essentho.

§ 2
Zweck
(1) Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigende Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur und hierbei ausschließlich die Pflege und Erhaltung der Volksmusik.
(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
a) regelmäßige Übungsabende,
b) Veranstaltung von Konzerten und Platzmusiken,
c) Mitwirkung bei weltlichen und kirchlichen Veranstaltungen,
d) Teilnahme an Musikfesten des Bundes Deutscher Blas- und Volksmusikverbände e.V., seiner Untergliederungen und Mitgliedsvereine,
e) Ausbildung von Jungmusikern und jugendfördernde Maßnahmen.
(3) Der Verein ist Mitglied im Volksmusikerbund NRW, Kreisverband Hochsauerland e.V. und damit des Volksmusikerbundes Nordrhein-Westfalen e. V. in der Bundesvereinigung Deutscher Blas- und Volksmusikverbände (BDBV).

§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind oder durch eine unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 4 Vergütungen für die Tätigkeit
(1) Die Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeführt.
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(2) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten
entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer
Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
(3) Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Absatz 2 trifft der
erweiterte Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
(4) Der erweiterte Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung
einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen.
(5) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen
Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen
durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere
Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.

§ 5 Mitgliedschaft
(1) Der Verein besteht aus aktiven Mitgliedern, passiven Mitgliedern und
Ehrenmitgliedern.
(2) Als Mitglied können auf Antrag alle Personen aufgenommen werden, die die Zwecke
des Vereins anerkennen und fördern.
(3) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung des
Aufnahmeantrags durch den Vorstand kann der Abgelehnte die Generalversammlung
anrufen. Dieser schriftliche Antrag muss innerhalb von zwei Wochen nach
Bekanntgabe des ablehnenden Beschlusses gestellt werden.
(4) Personen unter 18 Jahren, die den Antrag auf Mitgliedschaft stellen, werden durch die
Erziehungsberechtigten vertreten.
(5) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
(6) Der Austritt erfolgt durch schriftlichen Antrag beim Vorstand.
(7) Ein Mitglied kann nur aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es entweder
seine finanziellen Verpflichtungen über mehr als ein Jahr nicht erfüllt hat, oder sonst
gröblichst gegen die Satzung oder Beschlüsse des Vereins verstößt. Der Ausschluss
erfolgt auf Antrag des Vorstandes oder der Aktiven durch Abstimmung mit einfacher
Mehrheit der Generalversammlung.
(8) Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch an das Vereinsvermögen.

§ 6 Vorstand und Aufgaben des Vorstandes
(1) Der geschäftsführende Vorstand, zugleich Vorstand im Sinne von § 26 BGB, wird
vom Amtsgericht eingetragen und besteht aus dem
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– 1. Vorsitzenden,
– 2. Vorsitzenden,
– 1. Schriftführer,
– 1. Kassierer.
Jeweils zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
(2) Dem erweiterten Vorstand gehören mit vollem Stimmrecht an:
– die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands,
– der Noten- und der Gerätewart,
– der Dirigent,
– ein Jugendvertreter,
– ein Elternvertreter,
– der 2. Schriftführer,
– der 2. Kassierer.
(3) In den erweiterten Vorstand können auf Vorschlag des Vorstandes oder der Generalversammlung weitere Personen für bestimmte Aufgaben oder Anlässe mit beratender Stimme berufen werden.
(4) Noten- und Gerätewart und der Dirigent werden von den Aktiven gewählt. Die Wahl des Jugendvertreters richtet sich nach § 7. Die übrigen Mitglieder des geschäftsführenden und des erweiterten Vorstandes werden in der ordentlichen Generalversammlung durch alle anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder gewählt.
(5) Die Vorstandswahl erfolgt durch Handerheben. Auf Antrag eines Drittels der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder wird geheim gewählt.
(6) Die Mitglieder des Vorstandes werden für zwei Jahre wie folgt gewählt:
In Jahren mit geraden Endzahlen:
– 1. Vorsitzender
– 2. Schriftführer
– 1. Kassierer
– Jugendvertreter
– Noten- und Gerätewart
In Jahren mit ungeraden Endzahlen:
– 2. Vorsitzender
– 1. Schriftführer
– 2. Kassierer
– Elternvertreter
– Dirigent
(7) Der 1. Vorsitzende ist für die Führung des Vereins verantwortlich. Er wird durch den 2. Vorsitzenden vertreten.
(8) Der 1. Schriftführer ist für die Erledigung sämtlicher schriftlicher Arbeiten, insbesondere die Protokollführung bei den Versammlungen, verantwortlich.
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(9) Der 1. Kassierer verwaltet die Vereinskasse.
(10) Der Noten- / Gerätewart führt ein Register sämtlicher Vereinsmaterialien. Ihm obliegt die Kontrolle des Vereinseigentums.
(11) Der Dirigent ist für die musikalische Leitung und Fortbildung der Musiker verantwortlich.
(12) Die im erweiterten Vorstand tätigen Personen übernehmen die für sie bestimmten Aufgaben und sind hierfür dem geschäftsführenden Vorstand verantwortlich.
(13) Das Nähere regelt eine Geschäftsordnung, die vom erweiterten Vorstand beschlossen wird und der Generalversammlung nach erstmaliger Fassung und nach jeder Änderung vorgestellt werden soll.
(14) Werden Ämter oder Funktionen von Frauen ausgeübt, gelten ihre Bezeichnungen in der jeweiligen weiblichen Form.
(15) Soweit aufgrund einer Auflage des Registergerichts, des Finanzamtes oder einer anderen Behörde eine Satzungsänderung erforderlich wird, ist der geschäftsführende Vorstand befugt, diese zu beschließen.

§ 7 Jugendarbeit
(1) Jugendliche Mitglieder im Alter bis zu 18 Jahren bilden die Jugendabteilung des Vereins.
(2) Ziel des Musikvereins gemäß § 1 der Satzung ist es u. a., jugendfördernde Maßnahmen anzubieten. Hierzu zählen Angebote in den Bereichen
– der außerschulischen Jugendbildung mit allgemeiner, politischer, sozialer, gesundheitlicher, kultureller, naturkundlicher und technischer Bildung,
– Jugendarbeit in Sport, Spiel und Geselligkeit,
– arbeits-, schul- und familienbezogene Jugendarbeit,
– innerdeutsche und internationale Jugendarbeit,
– Kinder- und Jugenderholung,
– Jugendberatung.
(3) Diese Angebote werden so ausgerichtet, dass sie die Bestimmungen des § 74 SGB VIII erfüllen. Darin wird gefordert, dass die jeweiligen Träger dann gefördert werden, wenn sie
– die fachlichen Voraussetzungen für die geplante Maßnahme erfüllen,
– die Gewähr für eine zweckentsprechende und wirtschaftliche Verwendung der Mittel bieten,
– gemeinnützige Ziele verfolgen,
– eine angemessene Eigenleistung erbringen und
– die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bieten.
(4) Die jugendlichen Mitglieder wählen in geheimer Wahl ihren Jugendvertreter für die Dauer von zwei Jahren, der Sitz und Stimme im Hauptvorstand erhält.
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(5) Bei der Planung der Jugendarbeit werden die jugendlichen Mitglieder beteiligt, ihre Wünsche und Forderungen berücksichtigt und verantwortlich in die Organisation eingebunden.
(6) Die Jugendabteilung erhält finanzielle Mittel, über die sie eigenverantwortlich verfügen kann und die vom Jugendvertreter verwaltet werden.
(7) Am Ende eines Geschäftsjahres wird ein Kassenbericht erstellt, der der Jugendabteilung und dem Hauptvorstand zur Entlastung vorgelegt wird.
(8) Der Hauptvorstand verpflichtet sich, die für die Jugendarbeit eingehenden Gelder ausschließlich dieser zur Verfügung zu stellen. Finanzielle Zuwendungen für die Jugendarbeit durch öffentliche Träger / Einrichtungen werden bei Aufforderung offen gelegt.

§ 8 Generalversammlung
(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Nach Abschluss des Geschäftsjahres findet im ersten Quartal eine ordentliche Generalversammlung statt. Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, sofern diese Satzung oder zwingende Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches nichts anderes vorschreiben.
(2) Sie wird vom Vorstand mindestens zwei Wochen vorher schriftlich durch Aushang im Schaukasten für die Essenthoer Vereine vor der Kirche unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Außerdem soll die Einladung in Textform an die Mitglieder bekannt gemacht werden, wobei die Einladung als zugegangen gilt, wenn sie an die letzte, dem Verein bekanntgegebene Adresse des Mitglieds gerichtet wurde.
(3) In der Versammlung können alle Mitglieder Vorschläge machen, Beschwerde führen und Fragen stellen. Die Generalversammlung hat über alle wesentlichen Belange des Vereins zu diskutieren. In ihr geben der Vorsitzende, der Kassierer, der Noten- / Gerätewart, der Jugendwart und der Dirigent einen Bericht ab.
(4) Die Generalversammlung entscheidet darüber, ob den einzelnen Vorstandsmitgliedern Entlastung erteilt wird. Die Entlastung kann auch dem Vorstand insgesamt erteilt werden.
(5) Auf Antrag von ¼ der Mitglieder oder wenn der Vorstand dies aus dringenden Gründen für erforderlich hält muss eine außerordentliche Generalversammlung einberufen werden. Der schriftliche Antrag muss die gewünschten Tagesordnungspunkte enthalten. Zwischen öffentlicher oder schriftlicher Einladung mit Tagesordnung und dem Versammlungstermin müssen mindestens drei Tage liegen.
(6) Stimmberechtigt sind alle Vereinsmitglieder, die ihre finanziellen Verpflichtungen erfüllt haben, mit Vollendung des 16. Lebensjahres.
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(7) Über alle Mitgliederversammlungen ist vom Schriftführer ein Protokoll zu erstellen, in der nächsten Mitgliederversammlung zu verlesen und genehmigen zu lassen.

§ 9 Finanzen
(1) Jedes Vereinsmitglied muss einen Beitrag zahlen.
(2) Die jährliche Generalversammlung setzt die Höhe des Beitrages fest.
(3) Ehrenmitglieder und Mitglieder über 65 Jahre sind beitragsfrei. Die Beitragshöhe kann für passive und aktive Mitglieder unterschiedlich festgesetzt werden.
(4) Die Versammlung wählt zwei Kassenprüfer. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre, wobei der erste in Jahren mit geraden und der zweite in Jahren mit ungeraden Endzahlen zu bestimmen ist. Die Kassenprüfer prüfen vor dem Versammlungstermin die Kasse und geben einen Prüfungsbericht. Eine unmittelbare Wiederwahl im Anschluss an eine Wahlperiode ist nicht möglich.
(5) Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit über
a) die Entlastung des Vorstandes,
b) den An- und Verkauf sowie die Belastung von Grundstücken,
c) die Beteiligung an Gesellschaften und
d) die Aufnahme von Darlehen.

§ 10 Vereinsvermögen / Vereinseigentum
Vereinseigentum wie Instrumente, Noten und Kleidung ist pfleglich und ordentlich zu behandeln. Schäden hat bei grober Fahrlässigkeit der Verursacher zu ersetzen. Für Vereinsinstrumente als Leihinstrumente kann vom Vorstand ein Mietpreis oder Pauschalbetrag festgesetzt werden.

§ 11 Beschlüsse
(1) Alle Beschlüsse der Vereinsgremien werden mit einfacher Mehrheit gefasst, das heißt mit der Mehrheit der gültig abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen. Eine Satzungsänderung erfordert die 2/3 Mehrheit der Generalversammlung.
(2) Über die musikalischen Aktivitäten (Teilnahme an Festen, Beschaffung von Noten u. Ä., Termine für Auftritte aller Art und den damit verbundenen Auslagen) entscheiden die Aktiven mit einfacher Mehrheit. Diese Entscheidungen sind für den Vorstand und die Aktiven bindend.
(3) Erreicht bei einer Wahl im ersten Durchgang keiner der Bewerber die erforderliche Mehrheit, so findet im zweiten Wahlgang eine Stichwahl zwischen den zwei
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Bewerbern statt, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigt haben. Bei Stimmengleichheit im zweiten Wahlgang entscheidet das Los.
(4) Absatz 3 gilt entsprechend für Abstimmungen.

§ 12 Ehrenordnung
(1) Für alle aktiven und passiven Mitglieder gilt die Ehrenordnung des Volksmusikerbundes NRW e.V.
(2) Personen, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben, können durch die Generalversammlung zum „Ehrenmitglied“ ernannt werden. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder, zahlen aber keinen Beitrag und haben zu allen Veranstaltungen des Vereins freien Zutritt.
(3) Außerdem gilt (soweit möglich und erwünscht):
Bei Jubiläen Ständchen zum 50., 60., 65., 70. usw. und zur Hochzeit, Silberhochzeit usw.
bei Beerdigungen Musik am Grab oder Kranz.

§ 13 Auflösung des Vereins
Über die Auflösung des Vereins kann die Generalversammlung mit 2/3 Mehrheit entscheiden, wenn 4/5 aller Vereinsmitglieder anwesend sind. In diesem Falle wird das Vereinsvermögen für 20 Jahre festgelegt. Sollte sich in dieser Zeit ein eingetragener Verein mit gleichem Namen oder gleicher Zielsetzung bilden, fällt diesem das Vermögen zu. Im anderen Falle fällt das Vermögen der Stadt Marsberg, Ortsteil Essentho, zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 14 Inkrafttreten
Diese geänderte Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 22.03.2013 beschlossen. Sie tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Sie tritt an die Stelle der geänderten Satzung vom 12.02.2005.
Marsberg-Essentho, den 20.08.2013